Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0415

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0058 E 24. Mai 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, StbG wurde durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffen. Nach den Erläuterungen soll damit Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1283 BlgNR 20. GP, S. 10, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, 2000/01/0354). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es handelt sich bei den gegenständlich zu bewertenden Beeinträchtigungen um solche, die sich in der Zukunft ergeben können. Dabei muss es sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse 2000/01/0354 sowie 2009/01/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010415.L01