Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0402

Rechtssatz

Soweit das Vollzugshandeln der gemäß Paragraph 382 g, Absatz 3, EO vom Gericht beauftragten Sicherheitsbehörden ihrem Inhalt und Umfang nach in der einstweiligen Verfügung Deckung findet und somit dem Gericht zuzurechnen ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des Paragraph 68, EO der nötige Rechtsschutz gewährt vergleiche OGH 7.11.2002, 2 Ob 269/02a). Unabhängig davon sind außerhalb des zeitlichen, örtlichen und bezogen auf die Person der gefährdeten Partei beschränkten Geltungsbereichs einer gemäß Paragraph 382 g, EO erlassenen einstweiligen Verfügung, mit deren Vollzug das Gericht gemäß Paragraph 382 g, Absatz 3, EO die Sicherheitsbehörden betraut hat, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 38, Absatz 5, SPG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen zur Wegweisung berechtigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010402.L03