Verwaltungsgerichtshof
14.08.2018
Ra 2018/01/0344
Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird vergleiche etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063). Der Vorwurf im Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe seiner "Entscheidungsfindung" die vorgelegten Urkunden "nicht zugunsten der Revisionswerber zugrunde gelegt", betrifft hingegen nicht die unzulässige Vorwegnahme vermuteter Ergebnisse nicht aufgenommener Beweise, sondern tatsächlich die Behauptung der unrichtigen Beweiswürdigung von vom VwG zum Akt genommener Urkunden. Als Rechtsinstanz ist der VwGH jedoch zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0027). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche für viele VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). Derartiges legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit dem in diesem Zusammenhang verfehlten Vorwurf antizipierender Beweiswürdigung nicht dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/01/0346
Ra 2018/01/0345
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010344.L03