Verwaltungsgerichtshof
14.08.2018
Ra 2018/01/0344
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben dem Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerber bei richtiger rechtlicher Beurteilung günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, mwN). Vor diesem Hintergrund wird die bloße Behauptung von Ermittlungsmängeln in Bezug auf die unterlassene Berücksichtigung nicht näher dargelegter Beweise, die in der Beschwerde beantragt worden seien, dem Erfordernis einer hinreichenden Relevanzdarstellung behaupteter Verfahrensmängel nicht gerecht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/01/0346
Ra 2018/01/0345
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010344.L02