Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0022 B 1. Oktober 2014 VwSlg 18943 A/2014 RS 1

Stammrechtssatz

Der vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage aufgezeigte Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG lediglich durch die verneinende Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung begründet habe, wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das VwG nach Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der VwGH entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an diesen Ausspruch des VwG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der VwGH vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/01/0346

Ra 2018/01/0345

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010344.L01