Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0316

Rechtssatz

Bei Porti und Kopierkosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten vergleiche hiezu bereits VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/01/0318

Ra 2018/01/0317

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010316.L02