Verwaltungsgerichtshof
05.11.2018
Ra 2018/01/0316
Bei Porti und Kopierkosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten vergleiche hiezu bereits VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/01/0318
Ra 2018/01/0317
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010316.L02