Verwaltungsgerichtshof
05.11.2018
Ra 2018/01/0316
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO, auf den Paragraph 61, Absatz eins, VwGG verweist, normiert, dass die notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, zu ersetzen sind. Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung und dem Beschluss VwGH 18. Juli 2018, Ra 2018/01/0316 bis 0318-4, ergibt sich, dass dem Verfahrenshelfer die von diesem zunächst zu bestreitenden Barauslagen ersetzt werden. Ein Antrag des Verfahrenshilfevertreters auf Auszahlung der von diesem zu tragenden Barauslagen aus Amtsgeldern unmittelbar an den Dolmetscher ist dagegen im Gesetz nicht vorgesehen und war daher zurückzuweisen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/01/0318
Ra 2018/01/0317
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010316.M01