Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0276

Rechtssatz

Der VwGH hat - unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des VfGH (insbesondere VfSlg. 19.818 aus 2013,) - festgehalten, dass Fragen des Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit Rechtssachen betreffen, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind. Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH. Darüber hinaus habe der VfGH aber nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht" vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, mwN). In diesem Sinne hat der VwGH z.B. die Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, VersG (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010276.L03