Verwaltungsgerichtshof
06.11.2018
Ra 2018/01/0243
Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist nur dann nicht von hinreichender Relevanz, wenn unzweifelhaft die fehlende Möglichkeit eines für den Beschuldigten nachteiligen Einflusses auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben ist vergleiche OGH 12.1.2000, 13 Os 156/99, in Bezug auf das in Paragraph 258, Absatz eins, StPO 1975 für das gerichtliche Strafverfahren konkretisierte Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme). Dies ist etwa dann gegeben, wenn das Beweismittel keine entscheidungswesentliche Tatfrage betrifft oder eine entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellung vom Beschuldigten zugestanden wurde und das Beweismittel vom VwG insofern bloß als zusätzliches, illustratives Begründungsargument herangezogen wurde vergleiche OGH 17.3.1981, 9 Os 186/80, zu Paragraph 258, Absatz eins, StPO 1975).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/01/0210 E 6. November 2018
Ra 2018/01/0211 E 6. November 2018
Ra 2018/01/0212 E 6. November 2018
Ra 2018/01/0213 E 6. November 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010243.L09