Verwaltungsgerichtshof
30.09.2019
Ra 2018/01/0227
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ist als derart gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein damit die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründet werden kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt vergleiche etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0059; 18.6.2014, 2013/01/0120, betreffend eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,41 mg/l; 20.9.2011, 2009/01/0034; sowie 21.1.2010, 2007/01/0546, betreffend eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,61 mg/l).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010227.L06