Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0227

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1189 BlgNR 22. GP, S. 5) zur Stammfassung des StbG, in dem auf das Vorliegen "bestimmter Tatsachen" nach den dort genannten Bestimmungen des früheren Paragraph 60, FPG (betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots) verwiesen wurde, erhellt, dass dem Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG die Auffassung des Gesetzgebers zu Grunde lag, dass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten "Tatsachen" jedenfalls eine - unter dem Blickwinkel des Staatsbürgerschaftsrechts maßgebliche - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen durch den Verleihungswerber angenommen wird, die per se der Verleihung entgegen steht. Daran hat sich durch die Neufassung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, nichts geändert, zumal diese Novelle lediglich eine "terminologische Anpassung" an die Rückführungsrichtlinie bezweckte vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR, 24. GP, S. 49).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010227.L02