Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0204

Rechtssatz

Paragraph 34, AsylG 2005 dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbem im Familienverband. Ziel dieser Vorschrift ist es, Familienangehörigen (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Es erhalten alle Familienangehörigen einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden. Das gemeinsame Führen aller offener Verfahren beim BFA bzw. im Beschwerdeverfahren beim BVwG, sofern diese gleichzeitig jeweils dort anhängig sind, hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird vergleiche VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, mit Hinweis auf die jeweils dort auszugsweise wiedergegebenen Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, BGB1. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54, bzw. Erläuterungen zu der Vorgängerregelung des Paragraph 10, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asy1G-Novelle 2003, Regierungsvorlage 120 B1gNR

22. GP, 15; sowie mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010204.L03