Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0184

Rechtssatz

Nach Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vergleiche zu Artikel 135, Absatz 3, B-VG und den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/01/0185

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010184.L01