Verwaltungsgerichtshof
14.12.2018
Ra 2018/01/0184
Nach Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vergleiche zu Artikel 135, Absatz 3, B-VG und den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/01/0185
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010184.L01