Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0106

Rechtssatz

Dem nationalen Gesetzgeber ist es - auch unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L12