Verwaltungsgerichtshof
06.11.2018
Ra 2018/01/0106
Dem nationalen Gesetzgeber ist es - auch unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L12