Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0106

Rechtssatz

Nach der Statusrichtlinie sind vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, MRK.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L11