Verwaltungsgerichtshof
06.11.2018
Ra 2018/01/0106
Der EuGH hielt in der Rechtssache C-353/16, MP, fest, dass (unter anderem) Artikel 15, Litera b, der Richtlinie 2004/83/EG "im Licht von Artikel 4, der Charta dahin auszulegen" ist, "dass ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und bei der Rückkehr in dieses Land nicht mehr der Gefahr einer Folter ausgesetzt ist, aber dessen physischer und psychischer Gesundheitszustand sich in einem solchen Fall erheblich verschlechtern könnte, wobei die ernsthafte Gefahr besteht, dass er aufgrund eines auf den ihm zugefügten Folterhandlungen beruhenden Traumas Suizid begeht, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Betracht kommt, sofern eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ihm in diesem Land eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten wird". Dies zu prüfen sei Sache des nationalen Gerichts. Der EuGH ging insofern von einer Verursachung durch Dritte (Akteure) aus, wenn er es als maßgeblich erachtete, dass der Betroffene in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und ihm nunmehr von den Behörden eine angemessene Behandlung vorsätzlich vorenthalten wird.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L09.1