Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0106

Rechtssatz

Mit dem im AsylG 2005 neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 30f) ausdrücklich ausgeführt wird - die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L02.1