Verwaltungsgerichtshof
15.05.2019
Ra 2018/01/0076
Das "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. Paragraph 138, ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche Regierungsvorlage 2004 BlgNR 24. GP, S 16). So werden in Paragraph 138, Ziffer 4, ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Ziffer 9, leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010076.L05