Verwaltungsgerichtshof
15.05.2019
Ra 2018/01/0076
Die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG beantragte Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist nicht erst dann zu erteilen, wenn deren Versagung das Kindeswohl gefährden würde oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung der Bewilligung sprechen. Vielmehr genügt es, dass die Bewilligung der beantragten Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010076.L04