Verwaltungsgerichtshof
15.05.2019
Ra 2018/01/0076
Für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht" in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG sind nicht die beiden anderen in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, StbG normierten Beibehaltungstatbestände sondern vielmehr der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, neugefasste Paragraph 138, ABGB heranzuziehen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010076.L03