Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0076

Rechtssatz

Den Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ist nicht zu entnehmen, dass es die Intention des Gesetzgebers wäre, die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft einem minderjährigen Antragsteller vom Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, wenn etwa die Versagung der Beibehaltung eine Kindeswohlgefährdung darstelle, abhängig zu machen, indem für die Auslegung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG auch die Voraussetzungen und Gesichtspunkte der beiden übrigen Tatbestände des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, StbG heranzuziehen wären. Vielmehr wird in den Materialien Regierungsvorlage 1189 BlgNR 22. GP, S 9) zum neugeschaffenen Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG ausgeführt: "Ebenso besteht ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft alleine aus dem Grund, dass es im Falle von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Damit sollen die Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Kinderrechtskonvention umgesetzt werden (Ziffer 2,)."

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010076.L01