Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0058 E 24. Mai 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, 2009/01/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010076.L00