Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Ra 2018/01/0040
Während das Zentrale Melderegister aus Gründen der Publizität für die Öffentlichkeit in Bezug auf den Hauptwohnsitz als öffentliches Register geführt wird vergleiche die Erläuterungen zur Änderung des MeldeG durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in Regierungsvorlage 65 BlgNR 26. GP, 69), dürfen andere Wohnsitze eines Menschen nur bei einem berechtigten Interesse beauskunftet werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010040.L03