Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0040

Rechtssatz

Es stellt bereits allein der Antrag auf Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, ob ein Mensch mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist, ein Verlangen auf Meldeauskunft nach Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG dar. Voraussetzung für die Meldeauskunft ist daher der Nachweis eines "berechtigten Interesses".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010040.L02