Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Ra 2018/01/0040
Es stellt bereits allein der Antrag auf Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, ob ein Mensch mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist, ein Verlangen auf Meldeauskunft nach Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG dar. Voraussetzung für die Meldeauskunft ist daher der Nachweis eines "berechtigten Interesses".
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010040.L02