Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2018/01/0032
GRS wie Ra 2017/05/0202 B 2. August 2017 RS 3
Eine Ermessensentscheidung unterliegt nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalles nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (Hinweis B vom 24. Mai 2017, Ra 2017/09/0017, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010032.L04