Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2018/01/0032
Eine wesentliche Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG mit dem Auftrag, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen, ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010032.L03