Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0032

Rechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG mit dem Auftrag, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen, ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010032.L03