Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2018/01/0032
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist in Bezug auf die darin angeführte und gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG der revisionswerbenden Behörde überbundene Rechtsansicht, "dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, betreffend die Kinder vorliegen", in Verbindung mit der überbundenen Rechtsansicht, dass betreffend die Erstmitbeteiligte (die Mutter) die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG vorliegen, zweifellos so zu verstehen, dass für den Fall der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Erstmitbeteiligte die österreichische Staatsbürgerschaft auf deren mitbeteiligte Kinder ohne weitere Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, StbG zu erstrecken ist. Das VwG hat mit seinem Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nicht die Rechtsansicht, dass die österreichische Staatsbürgerschaft unabhängig von deren Verleihung an die Erstmitbeteiligte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG auf ihre mitbeteiligten Kinder zu erstrecken sei, überbunden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 18, StbG liegt daher nicht vor.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010032.L01