Verwaltungsgerichtshof
14.12.2018
Ro 2018/01/0017
Bei der gewaltsamen Türöffnung handelte es sich lediglich um eine Modalität der Hausdurchsuchung, welche keine vor dem Verwaltungsgericht selbstständig bekämpfbare Maßnahme (im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde) darstellte.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010017.J06