Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0017

Rechtssatz

Bei der gewaltsamen Türöffnung handelte es sich lediglich um eine Modalität der Hausdurchsuchung, welche keine vor dem Verwaltungsgericht selbstständig bekämpfbare Maßnahme (im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde) darstellte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010017.J06