Verwaltungsgerichtshof
14.12.2018
Ro 2018/01/0017
Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0038, Rn. 12, mwN, vergleiche auch VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046-0051, sowie zu staatsanwaltschaftlichen Anordnungen VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036). Es kommt entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist vergleiche VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046-0051).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010017.J03