Verwaltungsgerichtshof
14.12.2018
Ro 2018/01/0017
Nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, besteht - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233/2014-15 ua. = VfSlg. 19.991 - seit 1. August 2016 die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht gegen Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") nicht (mehr) vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, Rn. 12, mwN). Nach dieser Rechtslage ist die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenbeschwerden im Zusammenhang mit einer gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung maßgeblich vergleiche zur Änderung der Rechtslage durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 und die davor bestehende Zuständigkeitsabgrenzung VfGH 30.6.2015, VfSlg. 19.991, Rn. 63 f).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010017.J02