Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Ro 2018/01/0016
GRS wie Ra 2018/01/0461 B 21. November 2018 RS 1
Es widerspricht der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018010016.J02