Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0461 B 21. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Es widerspricht der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018010016.J02