Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0183

Rechtssatz

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220183.L01