Verwaltungsgerichtshof
16.01.2018
Ra 2017/22/0162
Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG 2005 eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220162.L06