Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/22/0004 B 19. April 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht - neben dem Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 - auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist vergleiche E 11. Februar 2016, Ro 2015/22/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220162.L05