Verwaltungsgerichtshof
16.01.2018
Ra 2017/22/0162
GRS wie Ro 2015/22/0004 B 19. April 2016 RS 2
Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht - neben dem Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 - auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist vergleiche E 11. Februar 2016, Ro 2015/22/0095).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220162.L05