Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0162

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit stellt für sich genommen keine Ermittlungslücke dar, die eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 rechtfertigen würde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220162.L03