Verwaltungsgerichtshof
16.01.2018
Ra 2017/22/0162
Eine Aktenwidrigkeit stellt für sich genommen keine Ermittlungslücke dar, die eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 rechtfertigen würde.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220162.L03