Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0152

Rechtssatz

Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - durchzuführen vergleiche VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220152.L05