Verwaltungsgerichtshof
15.09.2020
Ra 2017/22/0152
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) - zur fehlenden Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person. Dieselben Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG 2003 bestellten einstweiligen Sachwalter (Erwachsenenvertreter) vergleiche VwGH 31.3.2014, 2013/03/0162). Hingegen ist für die Zeit vor der Bestellung des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) bei begründeten Bedenken hinsichtlich des in Betracht kommenden Zeitraums von der Behörde bzw. vom VwG selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0095; 16.11.2012, 2012/02/0198).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220152.L03