Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0152

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot nach Paragraph 41, VwGG gilt nur insoweit, als eine Partei im Verfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen vergleiche VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192). Ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss des Verfahrens - oder erst nach der (auch in Abwesenheit der Parteien wirksamen; vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059) Verkündung des Erkenntnisses - ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 271, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,) bestellt wurde, ist diesem Fall gleichzuhalten. Er darf daher - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften - jedenfalls noch im Revisionsverfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beachtliches Vorbringen, wonach er schon vor der Bestellung des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) prozessunfähig gewesen sei, erstatten. Dieser Umstand ist gegebenenfalls vom VwGH als Verfahrensmangel aufzugreifen, und zwar ungeachtet dessen, ob das VwG insofern ein Verschulden trifft bzw. ob ihm ein sonstiger Vorwurf zu machen ist vergleiche VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220152.L02