Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2017/22/0125
Das VwG erteilte den Fremden die beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 unter ausdrücklichen Bezug auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005. Ausgehend davon, dass in Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen sind, es sei denn das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, ergibt sich unstrittig die jeweilige Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel. Aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung gelten die Aufenthaltstitel ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses (Hinweis VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125; VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0062). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH vor.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220125.L05