Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2017/22/0125
GRS wie Ra 2014/22/0010 E 19. November 2014 RS 2
Über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruches bzw. einer Pflicht ist eindeutig bestimmbar abzusprechen (Hinweis E 4. Juni 2008, 2007/08/0165; E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels hat der Spruch den Zeitraum festzulegen, für den dieser erteilt wird. Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden sollten, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220125.L02