Verwaltungsgerichtshof
20.05.2021
Ra 2017/22/0083
Das Kinderbetreuungsgeld ist als ein bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil zu qualifizieren. Das ist darin begründet, dass die Leistung den Eltern selbst zustehen soll, die bereit sind, ihre Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder ganz aufzugeben vergleiche VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L08