Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0083

Rechtssatz

Das Kinderbetreuungsgeld ist als ein bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil zu qualifizieren. Das ist darin begründet, dass die Leistung den Eltern selbst zustehen soll, die bereit sind, ihre Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder ganz aufzugeben vergleiche VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L08