Verwaltungsgerichtshof
20.05.2021
Ra 2017/22/0083
Paragraph 293, ASVG sieht den "Ehegattenrichtsatz" nur für gemeinsam lebende Ehegatten vor. Es ist nämlich selbst wenn ein gemeinsamer Haushalt auch dann zu einer Kostenersparnis führt, wenn er nicht aus Ehepartnern, sondern aus anderen Angehörigen besteht, aus der Regelung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, die Möglichkeit der Kostenersparnis nur bei der "Familie im engsten Sinn" zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.3.2010, 2008/22/0632). Diese (zu volljährigen Kindern, die zu einem zusammenführenden Elternteil nachziehen und mit diesem gemeinsam leben wollen, ergangene) Rechtsprechung ist auch auf nichteheliche Lebensgefährten zu übertragen. Demnach ist auf diese ebenso nicht der "Ehegattenrichtsatz" anzuwenden, kann doch die zwischen Lebensgefährten bestehende Gemeinschaft - selbst wenn es sich dabei um ein der Ehe nachgebildetes familienrechtsähnliches Verhältnis handelt - schon im Hinblick auf ihre Beschaffenheit als jederzeit lösbare, eine geringere Festigkeit aufweisende und rechtlich nicht gesicherte Beziehung vergleiche OGH 20.4.2020, 3 Ob 35/20y) jedenfalls nicht einer "Familie im engsten Sinn" wie zwischen gemeinsam lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern gleichgestellt werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L15