Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0083

Rechtssatz

Im Ausgleichszulagenrecht (anders als etwa im Notstandshilferecht) fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bestehenden "engen Wirtschaftsgemeinschaft" zuzurechnen vergleiche OGH 22.2.2016, 10 ObS 147/15p; RIS-Justiz RS0120158). Mit dieser Rechtsprechung stellt der OGH auch klar, dass in Bezug auf einen mit einem nichtehelichen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebenden Fremden der "Ehegattenrichtsatz" nicht zur Anwendung kommt, korrespondiert doch dessen Heranziehung mit der Zurechnung auch des Einkommens des Partners vergleiche OGH 6.9.2005, 10 ObS 271/03f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L04