Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0073

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/22/0074

Rechtssatz

Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten Paragraph 46 a, Absatz 6, FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FrPolG 2005 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt. Demgegenüber trat die Duldung nach der bis zum FrÄG 2015 geltenden Rechtslage bereits ex lege mit dem Zeitpunkt ein, in dem feststand, dass die in den betreffenden Tatbeständen genannten Voraussetzungen gegeben waren. Das FrÄG 2015 bewirkte daher insofern einen "Systemwechsel", als der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zukommt vergleiche VfSlg. 19.935 aus 2014,; 20.106 aus 2016,). Der Grund für die Überarbeitung der Systematik der Duldung lag darin, "ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen" vergleiche ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 19).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220073.L01