Verwaltungsgerichtshof
12.12.2017
Ra 2017/22/0066
Was die Befugnis der VwG zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das VwG eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220066.L04