Verwaltungsgerichtshof
12.12.2017
Ra 2017/22/0066
Die Behebung und Zurückverweisung haben sowohl nach Absatz 3, als auch nach Absatz 4, des Paragraph 28, VwGVG 2014 nicht durch Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220066.L01