Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0052

Rechtssatz

Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind vergleiche E 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220052.L02