Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2017/22/0052
Mit der Zulassung zum Masterstudium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt, dies stellt aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar vergleiche E 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220052.L01