Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0033

Rechtssatz

Würdigt das VwG Beweisergebnisse anders als die Verwaltungsbehörde und ergibt sich daraus die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, stellt dies keine Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde dar, die zu einer Zurückverweisung berechtigt (Hinweis E 3. September 2015, Ra 2015/08/0089).