Verwaltungsgerichtshof
27.07.2017
Ra 2017/22/0033
Würdigt das VwG Beweisergebnisse anders als die Verwaltungsbehörde und ergibt sich daraus die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, stellt dies keine Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde dar, die zu einer Zurückverweisung berechtigt (Hinweis E 3. September 2015, Ra 2015/08/0089).