Verwaltungsgerichtshof
21.03.2017
Ra 2017/22/0016
Die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung eines Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester stellt - ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann -
für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar vergleiche E 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220016.L01